Über uns




Vorstand


Präsidium: Ausrichtung des Vereins, Strategie, Networking, Mitgliederpflege, Veranstaltungen

Liselotte Tüscher, Co-Präsidentin

Der 2. Sitz bleibt vakant bis zur Mitgliederversammlung 2023


Vorstandsmitglieder

Gertrud Fässler-Scheuber

Marianne Stoll, neu gewählt am 11.6.2022

Die Aufgaben werden für das Vereinsjahr 2023 neu verteilt

 



Statuten


Art. 1    Bezeichnung

Unter dem Namen Netzwerk Medizin der Zukunft besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten. Der Begriff «Medizin der Zukunft» wurde im 20. Jahrhundert durch den englischen Arzt und Wissenschafter

Dr. Edward Bach geprägt, der mit einem ganzheitlichen Ansatz alle Dimensionen des Menschseins in seinen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten beachtete. Der Verein Netzwerk Medizin der Zukunft soll öffentliche, ideelle und gemeinnützige Interessen verkörpern. Er besteht als Verein im Sinne von §60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).


Art. 2    Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden sowie Beratung, Aus- und Weiterbildung und Wissenschaft. Thema des Vereins ist die Blütentherapie nach Dr. Edward Bach (Bach Blütentherapie). Diese appelliert im Sinne des Interdisziplinären an ein integratives und spirituelles Verständnis. Der Verein fördert Kenntnis und Publikation zu oben genannten Themenschwerpunkten. Operative Tätigkeiten des Vereins sollen nicht profitorientiert sein, sondern den ideellen und gemeinnützigen Zweck des Vereins fördern und geeignete Mittel hierfür bereitstellen. Der Verein versteht sich als Dienst an allen Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, Nationalität, ihres Geschlechts oder des kulturellen und religiösen Hintergrunds.


Art. 3    Sitz

Sitz des Vereins ist Bern. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.   


Art. 4    Mitgliedschaft

Der Verein Netzwerk Medizin der Zukunft wurde 2016 gegründet, er besteht aus den Organen des Vorstandes und den Mitgliedern. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen. Aktive Mitglieder können Personen sein, die die Fachqualifikation bei der vormaligen deutschsprachigen Repräsentanz «Institut (für Bachblütentherapie, Forschung und Lehre) Mechthild Scheffer» (IMS) erworben haben, Inhaber*innen eines Bach Centre anerkannten Abschlusses sind oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen können.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen Statuten oder Interessen des Netzwerkes verstossen oder gesetzliche berufsethische Vorschriften missachten.

Das Gesuch um Mitgliedschaft wird schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet. Die Mitgliedschaft besteht ein Jahr und wird mit dem Jahresbeitrag erneuert. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich mitgeteilt werden. Für das noch laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten.   


Art. 5    Beiträge

Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Beitrag durch Engagement und/oder Finanzen. Zuwendungen werden entgegengenommen, verdankt und können steuerlich geltend gemacht werden.


Art. 6    Organisation

Die Mitglieder treffen sich in der Regel im Juni zur Jahresversammlung. Diese hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Versammlung

b) Kenntnisnahme Tätigkeitsbericht des vergangenen Geschäftsjahres

c) Abnahme der Jahresrechnung und ggf. des Revisionsberichts

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes (Vorsitz, Schriftführer, Rechnungsführer)

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Kenntnisnahme Jahresbudget und Tätigkeitsprogramm

h) Förderung von Kontakten unter den Vereinsmitgliedern 


Die Mitgliederversammlung kann die Statuten festsetzen und ggf. ändern.   

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Art der Zeichnung ist kollektiv zu zweien.


Art. 7    Auflösung

Über die Auflösung oder die Überführung des Vereins in einen anderen rechtlichen Status beschliessen Vorstand und Mitgliederversammlung. Gleichzeitig wird ggf. über eine Nachfolgeorganisation befunden. Über den Umgang mit restlichem Vereinsinventar und/oder -vermögen entscheiden bei Auflösung der Vorstand und die Mitgliederversammlung.   


Art. 8    Weiteres 

Es gilt allgemeines Vereinsrecht nach ZGB (Zivilgesetzbuch).



Stand 19. Juni 2021